Gesetz über die Republikflucht
§ 109 des Strafgesetzbuches über das Verlassen der Republik, 1961
§ 109 Verlassen der Republik
(1) Wer das Gebiet der Republik ohne Genehmigung verlässt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 5 Jahren oder mit einer Besserungsmaßnahme oder mit dem Besitzverlust bestraft.
(2) Gleichermaßen wird derjenige tschechische Bürger bestraft, der ohne Genehmigung im Ausland bleibt.
(3) Mit der Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren oder mit dem Besitzverlust wird derjenige bestraft, der
a. die im Absatz 1 oder 2 angegebene Handlung organisiert
b. solche Handlung begeht, obwohl er ein Staatsgeheimnis bewahrt
c. eine Personengruppe über die Grenze überführt oder wiederholt Personen überführt, die das Gebiet der Republik ohne Genehmigung verlassen
d. die im Absatz 1 oder 2 angegebene Handlung während der Wehrbereitschaft des Staates begeht
§ 109 des Strafgesetzbuches wurde durch das Gesetz Nr. 557/1991 des Gesetzbuches vom 11.12.1991 mit der Gültigkeit vom 1.1.1992 abgelöst.